EU-Verpackungsverordnung (PPWR) veröffentlicht

Der Text der EU-Verpackungsverordnung (Packaging an Packaging Waste Directive – PPWR; Regulation (EU) 2025/40) und die entsprechenden Übersetzungen stehen jetzt im im EU-Amtsblatt zur Verfügung. Ab dem 12. August 2026 gilt sie unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.

Die PPWR enthält eine Vielzahl verbindlicher Anforderungen, die darauf abzielen, Verpackungsabfälle zu reduzieren und Recycling, Wiederverwendung und Nachhaltigkeit zu fördern. Ein zentraler Aspekt der neuen Verordnung ist die Vorgabe, dass bis 2030 alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recycelbar sein müssen. Darüber hinaus gibt es verbindliche Zielvorgaben für die Einbindung von Recyclinganteilen in Verpackungsmaterialien.

Viele Fragen zum Regelungstext sind offen:

  1. So ist in der PPWR grundsätzlich das Polluters Pay Principle festgeschrieben worden. Danach soll der Verursacher grundsätzlich die Kosten der Umweltverschmutzung tragen. Als „Verursacher“ für Verpackungsmüll in der Umwelt wurden die Verpacker identifiziert. Verpacker werden also zukünftig in allen Mitgliedstaaten einen Teil der Kosten der öffentlichen Abfallbeseitigung übernehmen müssen.Nicht festgelegt wurde allerdings, nach welchem System und in welcher Höhe die einzelnen Mitgliedstaaten Kosten auf „Verpackende“ abwälzen dürfen und können. Die Kommission wies in einem ersten Online-Workshop Mitte Dezember darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zu diesem Aspekt keine vollständige Harmonisierung wünschten. Der jetzt zu erarbeitende delegierte Rechtsakt werde daher nur den Rahmen für die Harmonisierung der Gebühren auf der Grundlage der Recyclingfähigkeit enthalten. Es läge dann an den Mitgliedstaaten festzulegen, wie die Anforderungen in der Praxis umgesetzt werden.
  • Es steht folglich ein weiteres Bürokratiemonster im Raum, vervielfältigt durch mitgliedslandspezifische, unterschiedliche System. Unternehmen werden voraussichtlich je nach Mitgliedstaat andere Daten liefern, nach unterschiedlichen Systemen und mit unterschiedlichen Kosten kalkulieren müssen.

 

  1. Was sind Substances of Concern?
    Hier hat die Kommission in dem workshop klargestellt, dass Substances of Consern nicht allein durch CLP-Klassifizierung bestimmt werden können und sollen. Vielmehr sollen hier neue Kriterien entwickelt werden, die Auswirkungen auf die Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung bewertet werden.
  2. Wie ist das Verhältnis zwischen der PPWR und den Regelungen unter der Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD)?

Hier klärt die Kommission, den grundsätzlichen Vorrang der spezielleren SUPD vor der PPWR. Gleichzeitig sollen Verpackungsverbote allerdings gemäß PPWR Vorrang vor Artikel 4 der SUPD haben.

Die Folien des Online-Workshops Mitte Dezember hat die Kommission online zur Verfügung gestellt. Ferner wird die Kommission ein FAQ-Dokument unter Einbindung der Fragen aus dem Workshop veröffentlichen.

 

AK
22.1.25