EUDR – Hilfreiches zur Umsetzung

Die EU-EntwaldungsVO (EUDR) über das Inverkehrbringen bestimmter Waren und Produkte, darunter auch Kautschuk, gilt seit dem Jahr 2023. Das Informationssystem zur Erstellung der erforderlichen Sorgfaltserklärungen läuft seit 2024. Es hat sich gezeigt, dass deutlich mehr Sorgfaltserklärungen hochgeladen werden, als die EU-Kommission ursprünglich erwartet hatte.

Gleichzeitig wurden zunehmend Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen für nachgelagerte Betreiber und bezüglicher kleinerer Mengen geäußert.

Mit der Veröffentlichung des Vereinfachungspakets und dem Entwurfs eines Delegierten Rechtsakts zur Änderung von Anhang I hat die Europäische Kommission Anfang Mai 2026 wichtige Schritte unternommen, um praktische Herausforderungen bei der Umsetzung anzugehen bzw. die Anwendung zu erleichtern. Ein Inkrafttreten des Delegierten Rechtsakts ist noch für dieses Jahr geplant. Aktualisierte Leitlinien und häufig gestellte Fragen sollen Unternehmen gleichfalls bei der Anwendung der EUDR helfen.

 

Die jüngsten Maßnahmen scheinen eine deutliche Verbesserung hinsichtlich rechtlicher Klarheit und operativer Umsetzbarkeit darzustellen. Die Kommission scheint bereit, auf konkrete Rückmeldungen aus Unternehmen, Mitgliedstaaten und internationalen Partnern zu reagieren. Zugleich hält sie die übergeordneten Ziele der EUDR aufrecht.

 

Für eine praktikable, verhältnismäßige Umsetzung, ohne Handelsstörungen, sind drei Aspekte maßgeblich:

 

  • Es braucht eine belastbare und rechtssichere Lösung für Situationen, in denen Geolokalisierungsdaten strukturell nicht verfügbar sind.
  • Die Lücken in Anhang I, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen, müssen geschlossen werden. Ausreichend Umsetzungszeit ist erforderlich.
  • Der starke Fokus auf Praktikabilität, Verhältnismäßigkeit und internationale Anwendbarkeit muss beibehalten werden bei der Durchsetzung.

 

AK
8.4.22