Kennzeichnung Mikroplastik

In der Pellets Loss Verordnung EU 2025/2365 sind Anforderungen für Unternehmen bei der Handhabung von Kunststoffgranulat festgelegt. REACH Anhang XVII Eintrag 78 regelt synthetische Polymermikropartikel. Beide enthalten Kennzeichnungsvorschriften für Mikroplastik.

Ab dem 17. Dezember 2027 gilt:

Sind Mikropartikel sowohl Kunststoffgranulat als auch synthetischer Polymermikropartikel als solche oder in Gemischen zur Verwendung in Industrieanlagen (REACH Anhang XVII Nr. 78 Abs. 4 a), müssen diese zusätzlich durch das Piktogramm aus Anhang V der Pellets Loss Verordnung auf ihren Etiketten oder im Sicherheitsdatenblatt gekennzeichnet sein (vgl. Pellet Loss VO Artikel 10 und Artikel 26 sowie REACH Anhang XVII Eintrag 78 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 a).

Zwingend ist nach CLP-Vorschriften die Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt. Eine Kennzeichnung auf Sicherheitsdatenblatt und Gebinde erscheint sinnvoll.

Weitergehende Informationspflichten nach der REACH-Regelung bleiben unberührt. Diese gelten zum Teil bereits.

Schnittmenge Kunststoffgranulat und synthetischer Polymermikropartikel

Nicht alle Kunststoffgranulate sind auch synthetische Polymermikropartikel und vice versa. Der Vortrag des Süddeutschen Kunststoffzentrums aus unserem Pellet Loss Workshop vom 24. Februar 2026 bietet Hilfestellung bei der Ermittlung, ob das eigene Mikroplastik sowohl Kunststoffgranulat als auch synthetisches Polymermikropartikel ist.

AK
28.2.26