Klageverfahren gegen Einstufung von Titandioxid zunächst erfolgreich

Das Gericht erklärt die Delegierte Verordnung der Kommission aus dem Jahr 2019 für nichtig, soweit sie die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid in bestimmten Pulverformen als karzinogener Stoff bei Einatmen betrifft.

Die Kommission hat einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit und der Anerkennung der Studie begangen, auf der die Einstufung beruhte.

Ferner hat die Kommission gegen das Kriterium verstoßen, wonach sich die Einstufung nur auf einen Stoff mit der intrinsischen Eigenschaft, Krebs zu erzeugen, beziehen darf. Die zum Vergleich mit der Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid angeführten Beispiele der Einstufung und Kennzeichnung anderer Stoffe veranschaulichen nach Auffassung des Gerichts nur Fälle, in denen Form und Größe der Partikel berücksichtigt wurden. Dies sei allerdings keine intrinsische Eigenschaft von Titandioxid.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Hintergrund: Die Europäische Kommission hatte Titandioxid in bestimmter Form harmonisiert eingestuft als Stoff, der unter Verdacht steht, beim Menschen karzinogene Wirkung zu haben (Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung). Einstufungsentscheidungen haben grundsätzlich unmittelbare Auswirkungen in verschiedenen Rechtsbereichen. Auch auf Kunststoff-Produkte schlug die Entscheidung durch – siehe wip-New aus dem Jahr 2019.

Zusammenfassung

Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-279/20, T-288/20 und T-283/20 | CWS Powder Coatings u. a./Kommission

 

AK
28.11.22