Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) den Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit 2024 veröffentlicht.
Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Seit 2019 sind die Entgelte hierfür auch danach zu bemessen, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Der Mindeststandard dafür, wie die Recyclingfähigkeit zu ermitteln ist, wurde nun an neue Entwicklungen im Verpackungssektor angepasst.
Das UBA sieht den verbindlichen Mindeststandard als wichtige methodische Basis für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an. Er gibt Mindestkriterien unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung vor. Bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit sind danach mindestens folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
- Vorhandensein von Sortier- und Verwertungsinfrastruktur für ein hochwertiges werkstoffliches Recycling für diese Verpackung,
- Sortierbarkeit der Verpackung sowie, bei technischer Notwendigkeit, Trennbarkeit ihrer Komponenten,
- Keine Recyclingunverträglichkeiten von Verpackungskomponenten oder enthaltenen Stoffen, die nach der Verwertungspraxis einen Recyclingerfolg verhindern können.
Der Mindeststandard 2024 berücksichtigt die Ergebnisse der UBA-Eigenforschung zur Praxis der Sortierung und Verwertung 2022/2023.
Die Änderungen im Mindeststandard im Überblick
Bild: AdobeStock kostenfrei_386305048
AK
24.9.24