Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) die Ausgabe 2025 des Mindeststandards zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen veröffentlicht.
Ziel ist es, den Herstellern durch gestaffelte Beteiligungsentgelte der Systeme Anreize zu geben, die grundsätzliche Recyclingfähigkeit sowie den Anteil von Rezyklaten und nachwachsenden Rohstoffen in den Verpackungen zu verbessern (rechtliche Basis § 21 VerpackG).
In den Hintergrundinformationen lässt sich am schnellsten erfassen, was geändert und geregelt wurde.
Die Methodik zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen bleibt weitgehend unverändert. Um Unternehmen frühzeitig auf die neuen Anforderungen der Europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) vorzubereiten, wurde der Mindeststandard allerdings neu strukturiert und die künftige Regelungssystematik der PPWR eingearbeitet (Anlage a). Alle relevanten Informationen zur Bemessung einer recyclinggerechten Verpackung finden sich nun in Anhang 2 gebündelt für eine bestimmte Verpackungskategorie.
Einige Berichts- und Dokumentationsnotwendigkeiten wurden geändert und zum Teil erweitert.
So sollen technische Dokumentation und die Attributeliste zeitlich nachgelagert zum Mindeststandard recyclinggerechter Verpackungen – Ausgabe 2025 im September 2025 erscheinen.
Technische Dokumentation: Die PPWR sieht eine EU-Konformitätserklärung basierend auf einer technischen Dokumentation vor. Diese unterliege der Kontrolle durch die Behörden der Marktüberwachung. Eine effiziente Kontrolle sei nur möglich, wenn eine digital auswertbare Dokumentation vorliegt. Daher wird ein Formular vorgeschrieben, welches diesen Vorgaben entspricht. Damit könne der Erzeuger schnell nachweisen, dass seine Verpackung den Vorgaben entspricht und Compliance vorliegt. Der Begriff „Erzeuger“ kommt aus der EU-VerpackungsVO. Er schließt den „Hersteller“ nach VerpackG ein –jeden, der erstmals gewerbsmäßig mit Ware befüllte Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt.
Mit der Attributeliste sollen einheitliche Benennung aller Gestaltungsparameter vorgeschrieben werden, die nach Anhang 2 des Mindeststandards für die Bemessung erforderlich sind. In der Praxis gibt es eine Vielzahl von Bezeichnungen und Benennungen. Die einheitliche Benennung sei für eine digitale Organisation aller relevanten Informationen notwendig.
AK
15.9.25

