Die Europäische Union verschiebt den Zeitplan für Sozial- und Umweltberichterstattungen der Unternehmen sowie die Verantwortungspflicht für eigene Lieferketten nach hinten.
RICHTLINIE (EU) 2025/794 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen – oft auch bezeichnet als Stop the Clock Richtlinie oder auch 1. Teil im Omnibusverfahren
Mit dieser Richtlinie beabsichtigt die EU, in einem ersten Schritt jetzt schnell die Wirtschaft zu entlasten.
Folgendes ist festgelegt worden:
Änderung der Richtlinie zum Nachhaltigkeitsbericht (EU) 2022/2464 – CSRD
- Die Anwendungsfrist für die großen, erstmalig berichtspflichtigen Unternehmen bzw. kapitalmarktorientierte KMUs wird jeweils um zwei Jahre verschoben. Für die großen Unternehmen muss erst über das Jahr 2027, für die kleineren für das Jahr 2028 berichtet werden.
Änderung der EU-Lieferkettensorgfaltspflichten Richtlinie (EU) 2024/1760 – CSDDD
- Ab wann die Pflichten in den Mitgliedstaaten greifen müssen, wurde zeitlich neu gestaffelt:
- Ab 2028 (26. Juli) müssen Unternehmen mit > 3000 Arbeitnehmern und > 900 Mio. weltweitem Umsatz durch die Mitgliedstaaten verpflichtet werden.
- Auch ab 2028 (26. Juli) muss die Pflicht für Nicht-EU-Unternehmen > 900 Mio. Umsatz in der EU etabliert werden.
- Ab 2029 (26. Juli) sollen alle anderen Unternehmen mit > 1.000 Arbeitnehmern und >450 Mio. weltweitem Umsatz der Pflicht unterworfen werden.
- Ab 2029 (1. Januar) bzw. für kleinere Einheiten ab 2030 (1. Januar) soll die Pflicht zur Kommunikation eines Berichts nach Artikel 16 festgelegt werden. Allerdings gilt diese Pflicht grundsätzlich weiterhin nicht für Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichte gemäß den Artikeln 19a, 29a oder 40a der Richtlinie (EU)2013/34 zu Jahresberichten unterliegen, einschließlich der mitberichteten Tochterunternehmen (vgl. Artikel 16 Absatz 2).
- Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet bis zum 26. Juli 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu veröffentlichen und zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Dies muss für Deutschland mit dem bereits geltenden deutschen Lieferkettengesetz – LkSG kombiniert werden.
Regelungen zur Verschiebung der EU-EntwaldungsVO (EUDR) sind nicht mehr aufgenommen worden.
Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt ist die Stop the Clock Richtlinie sofort am 17. April 2025 in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten müssen alle erforderlichen Rechtsakte, um die Zeitverschiebungen zu ermöglichen, bis zum 31. Dezember 2025 umsetzen.
AK
23.4.25
