Der Nachhaltigkeitsomnibus der EU ist angerkommen – im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Neben weiteren Erleichterungen wurden insbesondere die Anwendungsbereiche für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Lieferkettensorgfaltspflichten neu gefasst.
Der Schwellenwert der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD – Richtlinie 2013/34/EU) wurden auf 1.000 Mitarbeiter und 450 Mio. Euro Umsatz festgelegt. Börsennotierte KMU fallen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie.
Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2024 berichten mussten (die sogenannten „Wave-One“-Unternehmen), jetzt zukünftig nicht mehr unter den Anwendungsbereich fallen, werden für den Bericht für die Jahre 2025 und 2026 befreit.
Die Richtlinie zu europäischen Lieferkettensorgfaltspflichten (CSDDD – Richtlinie 2024/1760/EU) wird nun für Unternehmen ab 5.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von 1,5 Mrd. Euro gelten.
Die Regelungen der Entwaldungsverordnung (EUDR – Verordnung 2023/1115/EU) wurden nicht modifiziert.
AK
28.2.26

