Onlineplattform DIVID des Einwegkunststofffonds gestartet

Das am 15. Mai 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller ab 2024, die Kosten für in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffprodukte zu tragen.

Für die Verwaltung und Abwicklung der dafür von den Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Abgaben richtete das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein. Die Plattform ist über die Homepage www.einwegkunststofffonds.de erreichbar.

DIVID ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 abgabepflichtige Hersteller sowie die jährliche Ausschüttung der von den Herstellern eingezahlten Gelder in Höhe von rund 430 Mio. € pro Jahr an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte.

Für Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen oder Tabakfilter(-produkte) und bestimmten anderen Einwegkunststoffartikeln gilt ab 2024 die erweiterte Herstellerverantwortung – das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, sich insbesondere an den Kosten für öffentliche Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das Einwegkunststofffondsgesetz.

In den Einwegkunststofffonds zahlen ab 2025 betroffene Hersteller, welche bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, abhängig von Produktart und Masse, ein. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das ⁠UBA⁠ melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet.

Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Hersteller und Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID. Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und die Feststellung über die Herstellereigenschaft im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes ist. Der Mitarbeiterstab im UBA wurde dafür aufgestockt.

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AK
15.4.24