Ab dem 12. August 2026 gelten für bestimmte Verpackungen Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS). Betroffen sind Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.
Für sie sind folgende Grenzwerte einzuhalten (Art. 5 Abs. 5 PPWR/EU VerpackungsVO):
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- 25 ppb für gezielt analysierte PFAS (ohne polymere PFAS),
- 250 ppb für die Summe der PFAS aus der gezielten Analyse, optional nach Abbau von Vorläuferverbindungen (ohne polymere PFAS),
- 50 ppm für PFAS insgesamt (einschließlich polymerer PFAS).
Die praktische Umsetzung wirft zahlreiche Fragen auf. Die Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V. hat hierzu eine „Information und einen Vorschlag zur Umsetzung der Anforderungen an PFAS-Grenzwerte in der PPWR“ (Stand 13.03.2026) erarbeitet. Auch zu PFAS als NIAS (unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe) ist ein Vorgehen vorgeschlagen (siehe S. 11).
Was ist im Sinne der PPWR eine „Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommt“? Hier besteht Klärungsbedarf (siehe S. 5). Ein Rückgriff auf die „Lebensmittel-Kontakt“-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und deren Definition von Lebensmittelkontaktmaterial ist in der PPWR grundsätzlich nicht vorgesehen. Damit könnte die PPWR einen engeren Anwendungsbereich haben, der Umverpackungen ohne Lebensmittelkontakt nicht umfasst. Bei einer solchen Umverpackungen ist kein stofflicher Übergang von PFAS möglich.
Ferner ist zu beachten, dass der Vollzug der PPWR im Verantwortungsbereich der Umweltbehörden, nicht der Lebensmittelüberwachung liegt.
AK
28.3.26

