PPWR – Palettenumhüllungen und Reifenbänder

Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen oder Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwenden, werden von den Anforderungen an die 100% Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungsformate nach der EU-VerpackungsVO (PPWR – (EU) 2025/40) ausgenommen.

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2026/429 DER KOMMISSION

  • vom 25. Februar 2026, veröffentlicht am 6. Mai 2026.
    Nach der Veröffentlichung tritt diese Regelung jetzt zum 26. Mai 2026
    in Kraft.

Die EU-Kommission ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Umstellung auf 100% wiederverwendbare Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder hohe Anfangsinvestitionen in die Umgestaltung von Verpackungslinien erfordern würde. Der Umstieg auf wiederverwendbare Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder würde Investitionen in automatisierte Lösungen für wiederverwendbare Verpackungen erfordern, die noch nicht weit genug entwickelt seien.

Daher sei es erforderlich, Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwenden, von den 100 % Wiederverwendungszielen gemäß Artikel 29 Absätze 2 und 3 der PPWR auszunehmen.

Weiterhin gilt die 40% bzw. 70% Regelung (Artikel 29 Absatz 1 PPWR)!

Danach wird für Wirtschaftsakteure, die in einem Kalenderjahr bestimmte Transportverpackungsformate verwenden, ein Wiederverwendungsziel von insgesamt 40 % ab dem 1. Januar 2030 bzw. 70% ab dem 1. Januar 2040 festgelegt. Das bedeutet, dass die Wirtschaftsakteure ein verwendetes Format mit einer niedrigen Wiederverwendungsquote durch ein Format mit einer hohen Wiederverwendungsquote ausgleichen können.

 

AK
12.5.26