Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens können in der Forschungszulage angerechnet werden.
Dies gilt für die Wirtschaftsjahre ab 2024. Dies ist im Wachstumschancengesetz geregelt.
Seit dem 20.02.2025 können entsprechende Wirtschaftsgüter im Rahmen der Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulagen zur Prüfung eingereicht werden.
Voraussetzungen:
- Das Forschungsvorhaben, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird, ist nach dem 27. März 2024 gestartet.
- Das Wirtschaftsgut wurde nach diesem Datum angeschafft oder hergestellt.
- Das Wirtschaftsgut wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet und ist für die Durchführung erforderlich.
Bei bereits eingereichten Anträgen kann ein Ergänzungsantrag gestellt werden, in dem lediglich die Wirtschaftsgüter aufgeführt werden müssen. Die Funktion wird im Antragsportal nach Eingang der Bescheinigung freigeschaltet.
Ab sofort ist es verpflichtend, den Arbeitsplan im Antragsportal einzugeben. Das Hochladen eines eigenen Arbeitsplans ist nicht mehr möglich.
Informationen:
- Grundsätzliche Informationen zur Forschungszulage finden Sie hier.
- Informationen zu den Erweiterungen durch das Wachstumschancengesetz finden Sie hier.
- Den direkten Link zum Antrag finden Sie hier.
AK
25.2.25
