3 Tage von In-Kraft-Treten der neuen Regeln aus der EU-EmpCo-Richtlinie im UWG versucht der Bundestag zu retten, was noch zu retten ist. Gesonderte Vorschriften zum Abverkauf von Bestandsprodukten enthält die Richtlinie nicht.
Im Rahmen der Abstimmung über die Modernisierung des Designrechts wurde ein Änderungsantrag (S. 38 f., Art. 5) angenommen, der aus Unternehmenssicht eine Ergänzung des UWG zu Übergangs- und Abverkaufsregelungen enthält.
Er betrifft alle Waren, die vor In-Kraft-Treten der neuen Regeln, dem 27. September 2026, in Verkehr gebracht wurden.
Konkret soll ein neuer § 15b UWG eingeführt werden. Danach soll die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter Verstöße gegen die neuen EmpCo-bezogenen Vorschriften für diese Waren ausdrücklich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Diese Regelung soll rückwirkend mit In-Kraft-Treten der neuen UWG-EmpCo-Regeln greifen und gilt für zwei Jahre bis zum 27. September 2026. Die Rechtsprechung kann allerdings entsprechend der bisher geübten Praxis auch über den 26. September 2028 hinaus in besonderen Härtefällen weiterhin individuelle Abverkaufsfristen nach den allgemeinen Grundsätzen vorsehen (vgl. Begründung des Antrags zu Artikel 6).
Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sollen insbesondere berücksichtigt werden:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die vom Unternehmen unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
- die mit der Beseitigung verbundenen Kosten sowie
- die hierdurch entstehenden Umweltbelastungen.
Die hiernach erforderliche umfassende Interessenabwägung kann im Einzelfall die Auferlegung zusätzlicher Informationspflichten, die Gewährung einer konkreten Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte oder – sofern die Auswirkungen unverhältnismäßig wären – den gänzlichen Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs zur Folge haben.
Die beschlossene Regelung bietet keine vollständige Rechtssicherheit und schafft insbesondere keine ausdrückliche Abverkaufsfrist. Sie verhindert nicht entsprechende Klagen von Konkurrenten oder Vereinen.
Der ausdrückliche gesetzliche Verweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfte künftig bei der gerichtlichen Bewertung entsprechender Unterlassungsansprüche allerdings eine Rolle spielen und dazu beitragen, unverhältnismäßige Rechtsfolgen zu vermeiden.
Die Veröffentlichung des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts samt dieser Regelungen zu Übergangs- und Abverkaufsfristen steht noch aus.
AK
2.10.26

