Unternehmerische Sorgfaltspflichten

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG – BGBl. I S. 2959) tritt in weiten Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft. Die offizielle englische Übersetzung des LkSG kann für die Kommunikation in ausländischen Lieferketten hilfreich sein.

Dieses Gesetz gilt zunächst für Unternehmen mit mind. 3.000 Beschäftigten in Deutschland, für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten ab 2024. Damit diese Unternehmen ihren Dokumentationsanforderungen gerecht werden können, werden alle Zulieferer Informationen beibringen müssen. Indirekt vom LkSG betroffen sind also alle unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer von Großunternehmen. Entsprechende Fragebögen werden auszufüllen sein.Im Fokus stehen Menschrechtsverletzungen und lebensbedrohliche Umweltauswirkungen.

Die verpflichteten Unternehmen müssen ein entsprechendes Risikomanagementsystem mit einer Risikobewertung, ein Beschwerdeverfahren sowie umfangreichen Dokumentations- und Berichtspflichten einführen und umsetzen.

Der kostenlose „CSR Risiko-Check“ hilft, die mit Auslandsgeschäften verbundenen Risiken einzuschätzen. Das Tool zeigt auch Möglichkeiten auf, diese Risiken zu managen. CSR steht für Corporate Social Responsibility, ein sozial verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. Ergänzend bietet der Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte der Bundesregierung Unternehmen eine persönliche, individuelle und vertrauliche Beratung zum Thema Sorgfaltsprozesse.

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AK
11.9.21