Verbraucherstärkung für den ökologischen Wandel

Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Directive on empowering consumers for the green transition) wurde im EU-Parlament verabschiedet. Eine Veröffentlichung sollte zeitnah folgen.

Die Änderungsrichtlinie zielt darauf ab, zu einer kreislauforientierten, sauberen und grünen EU-Wirtschaft beizutragen, indem Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine bewusste Kaufentscheidung zu treffen und so nachhaltige Verbrauchsmuster zu fördern. Er soll dafür unlautere Geschäftspraktiken verhindern, durch die Verbraucher irregeführt und von nachhaltigen Konsumentscheidungen abgehalten werden.

Durch diese Änderungsrichtlinie werden Änderungen in der Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken (205/29/EG)und in der Verbraucherschutzrichtlinie (RICHTLINIE 2011/83/EU) vorgenommen. Die Änderungsrichtlinie befindet sich in einer Linie mit den noch ausstehenden EU-Regelungen zu Green Claims und Ökodesign.

Sie soll den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken erhöhen, zu den gehören:

  • Grünfärberei (d. h. irreführende Umweltaussagen),
  • Praktiken der frühzeitigen Obsoleszenz (d. h. vorzeitiges Ausfallen der Waren) und
  • die Verwendung unzuverlässiger und nicht transparenter Nachhaltigkeitssiegel und -informationsinstrumente.

Der Fokus liegt auf:

  • Bereitstellung von Informationen über das Bestehen und die Laufzeit einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für alle Warenarten bzw. das Fehlen einer solchen Garantie bei energiebetriebenen Waren,
  • Bereitstellung von Informationen über die Verfügbarkeit kostenfreier Software-Aktualisierungen für alle Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen,
  • Bereitstellung von Informationen über die Reparierbarkeit von Produkten in Form einer Reparaturkennzahl oder gegebenenfalls anderer relevanter Reparaturinformationen für alle Warenarten,
  • Sicherstellung, dass Unternehmer die Verbraucher hinsichtlich der ökologischen und sozialen Auswirkungen, der Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten nicht irreführen,
  • Sicherstellung, dass ein Unternehmer eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung nur treffen kann, wenn sie klare Verpflichtungen enthält,
  • Sicherstellung, dass ein Unternehmer nicht mit Vorteilen für Verbraucher werben darf, die in dem betreffenden Markt als übliche Praxis gelten,
  • Sicherstellung, dass ein Unternehmer Produkte nur vergleichen darf, auch durch die Verwendung eines Nachhaltigkeitsinformationsinstruments, wenn er Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und Lieferanten sowie die Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, bereitstellt,
  • ein Verbot des Anbringens eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde,
  • ein Verbot allgemeiner Umweltaussagen, die bei der Vermarktung an die Verbraucher verwendet werden, bei denen die hervorragende Umweltleistung des Produkts oder Unternehmers nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (Verordnung über das EU-Umweltzeichen), nach amtlich anerkannten Systemen für Umweltkennzeichnung in den Mitgliedstaaten oder nach anderem gültigen Unionsrecht, sofern dies für die Aussage relevant ist, nachgewiesen werden kann,
  • ein Verbot einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht,

Es erfolgen eine Reihe von Legaldefinitionen, u.a.:

  • Zertifizierungssystem
  • Nachhaltigkeitssiegel
  • Umweltaussage, allg. Umweltaussage und ausdrückliche Umweltaussage
  • Nachhaltigkeitsinformationssystem

Die Änderungen treten 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und sind dann innerhalb von 2 Jahren in den Mitgliedstaaten anzuwenden.

AK
5.2.24