Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten trifft auch Kautschuk

Die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten wurde im EU-Amtsblatt im Juni veröffentlicht. Diese Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.

VERORDNUNG (EU) 2023/1115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

Der Name der Verordnung leitet fehl, da nicht nur Holz und Papier erfasst sind, sondern auch Rohstoffe, die für die Lebensmittel-, Kosmetik- und sogar die Automobilbranche relevant sind. Aus dem Bereich Kautschuk sind neben der Rohware u.a. Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk, neue, runderneuert oder gebraucht Luftreifen aus Kautschuk, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder aus Kautschuk, Luftschläuche aus Kautschuk und Kleidung und Bekleidungszubehör aus Weichkautschuk in die Liste der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse aufgenommen.

Eine progressive Anpassung des Regelungsbereichs, sowie ggf. eine Ausweitung auf andere sensible Ökosysteme ist über einen Überprüfungsmechanismus in der Verordnung bereits verankert. Es gilt dies zu beobachten.

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, auf dem Markt, Bereitstellen oder das Ausführen der gelisteten Rohstoffe und Erzeugnisse legt Artikel 3 fest:

  1. a) sie müssen entwaldungsfrei sein,
  2. b) sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
  3. c) für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor. Inhalte der Sorgfaltspflichterklärung ergeben sich aus Anhang II.

Die Sorgfaltspflichten sind denen aus dem Lieferkettengesetz ähnlich. Gefordert werden die Sammlung von Informationen, eine Risikobewertung und die Risikominderung sowie ein Risikomanagement. Sonderregelungen für KMUs sind aufgeführt.

Verpflichtet werden allerdings alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe, wenn sie die gelisteten Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, ausführen oder bereitstellen. Verpflichtungen sind ab dem 30. Dezember 2024 einzuhalten, zeitlich verzögert für Klein- und Kleinst-Unternehmen.

Diese Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist als „zuständige Behörde“ für die Durchführung der Verordnung in Deutschland bestimmt.

  • Weitere Details beim BLE

 

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AKK
20.7.23

Kautschuk Baum