Verwertungsquoten des Verpackungsgesetzes

Ein zentrales Instrument des Verpackungsgesetzes zur Sicherung und Stärkung des Recyclings von Wertstoffen sind Quotenvorgaben für systembeteiligungspflichtige (haushaltsnahe) Verpackungen. Das Forschungsvorhaben legt die wissenschaftlichen Grundlagen für die Überprüfung der Anforderungen an das Recycling dieser Verpackungsabfälle und entwickelt Vorschläge zu deren Anpassung, u.a. Folgendes:

  • Festgestellt wird, dass von den erzeugten Produkten bzw. von den finalen Applikationen her die sogenannten chemischen Recyclingtechnologien also als Hybrid- oder Tribrid-Verfahren zu klassifizieren sind, die einen Teilproduktstrom darstellen können, der nach verfahrenstechnischen Maßstäben der Definition der werkstofflichen Verwertung nach § 3 Abs. 19 VerpackG entspricht, wenn und so weit aus den Spaltprodukten neue Kunststoffe erzeugt werden. Also als Recycling angesehen werden muss.
  • Ersatz der bisherigen Verwertungszuführungsquote für Kunststoffe in § 16 Abs. 2 Satz 2 VerpackG durch eine Recyclingzuführungsquote, welche werkstoffliches und chemisches Recycling umfasst.

Für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen (Transportverpackungen sowie gewerblich Verkaufs- und Umverpackungen) werden Daten zu Anfallstellen, Anfallmengen und deren Verwertung aufbereitet. Auf dieser Basis analysiert das Vorhaben Hemmnisse und Verbesserungspotenziale für das Recycling dieser Verpackungsarten und gibt Empfehlungen zur Erschließung der Potenziale.

In Kapitel 10.3 findet sich die Entwicklung von Empfehlungen zur Etablierung und Fortentwicklung von Maßnahmen im Bereich nicht-systembeteiligungspflichtiger Kunststoff-Verpackungen u.a. der Vorschlag:

  • Einführung von gewerblichen Erfassungssysteme für alle gewerblich anfallenden Kunststoffverpackungen mit Kosten- und Anschlusszwang.
  • Anpassung der Recyclingvorgaben für nicht-systempflichtige Kunststoffverpackungsabfälle an die entsprechenden Quoten im systempflichtigen Bereich. Es gäbe keine sinnvolle Begründung für eine Unterscheidung.
  • Forderung von gesetzlich verankerten Getrennthaltungspflichten für unterschiedliche Materialarten an Kunststoff.
  • Für die Abgrenzung zwischen haushaltsnahen und gewerblichen Anfallstellen wird empfohlen, ohne Mengenschwellen relevante Betriebe nach funktionaler Abgrenzung vollständig dem einen oder dem anderen Bereich zuzuweisen.
  • Material übergreifend sollen Dokumentationspflichten eingeführt werden, die über die derzeitigen Anforderungen im VerpackG hinausgehen. Weitgehend sind hier die Rücknahmesysteme betroffen.

AK
7.5.25