Das Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (VerpackDG) wurde veröffentlicht.
Grundsätzlich tritt es in Kraft an dem Zeitpunkt, ab dem die EU-Verpackungs-Verordnung (PPWR) gilt – am 12. August 2026. Im gleichen Atemzug erlischt die Gültigkeit des deutschen Verpackungsgesetzes. Einzelne Regeln folgen später.
Der Artikel 1 beinhaltet das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – VerpackDG). Achtung! Der Artikel 4 enthält bereits die ersten Änderungen des VerpackDG zu Kunststofftragetaschen, Einwegbechern etc.
Interessante Änderungen finden sich zum Einwegkunststofffondsgesetzes in Artikel 5. Der mit dem Referentenentwurf zur Modernisierung des Umweltschutzes (UmoG-E und UmoV-E) vorgelegte Vorschlag, die Mengenschwelle für die Sachverständigenprüfung der Mengenmeldungen von 100 kg auf 10.000 kg ´raufzusetzt (vgl. UmoG-E Artikel 4 – vgl wip-News vom 14.07.26), wird kurzer Hand eingeführt. Dadurch sollen etliche Unternehmen von der Prüfung der jährlichen Mengenmeldungen durch einen zugelassenen Sachverständigen befreit werden.
Auch das Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird in Artikel 2 sowie die Bioabfallverordnung mit Artikel 6 geändert.
Die Verweise auf das alte Verpackungsgesetz werden umgestellt auf das neue VerpackDG sowie neues Wording übernommen (vgl. Artikel 3) in der
Abfallbeauftragtenverordnung; zusätzlich wird die Definition der Transportverpackung mit der VerpackDG neu gefasst.
Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
GewerbeabfallVO
Einwegkunststoffverbotsverordnung
Einwegkunststofffondsgesetz
Umweltstatistikgesetz; zusätzlich wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister sowie die Pfandabwickler und die Landesbehörden verpflichtet, Namen, Anschriften und Steuernummern an die statistischen Ämter der Länder weitzugeben.
AK
22.7.26

