Die Verordnung zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat (VERORDNUNG (EU) 2025/2365 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. November 2025 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die EU-Verordnung tritt am 16. Dezember 2025 in Kraft und gilt automatisch in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich ab dem 17. Dezember 2027.

Erste Verpflichtungen greifen ab sofort mit Inkrafttreten der Verordnung, u.a. zur Dokumentation freigesetzter Mengen an Kunststoffgranulat (Artikel 5 Absatz 5). Abweichende Fristen gelten für Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen.

Wer wird verpflichtet

Die Verordnung gilt für Wirtschaftsteilnehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr in der Union Kunststoffgranulat von 5 Tonnen und mehr gehandhabt haben.

Aus dem Inhalt

Jede einzelne „Anlage“ muss der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gemeldet werden mit der Angabe, ob in der Anlage Kunststoffgranulat in Mengen unter, gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen pro Jahr gehandhabt wird. Unter „Anlage“ werden dafür alle Räumlichkeiten, Strukturen, Standorte, Stellen oder Orte, in denen eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung von Kunststoffgranulat ausgeübt werden (vgl. Artikel 2 Nr.4 der Verordnung) verstanden.

Für jede Anlage ist ein Risikomanagementplan zu erstellen und wiederkehrend an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Je nach Größe der Unternehmen muss bis Ende 2027, Ende 2028 bzw. Ende 2030 insbesondere über ein von einer zugelassenen Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat die Einhaltung der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Maßnahmen zur Pellet-Loss-Eindämmung nachgewiesen werden.

Klarstellung

Die Verordnung bezieht sich auf Kunststoffgranulat. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Kunststoffgranulat“ eine Masse aus polymerhaltigem Material unabhängig von ihrer Gestalt, Form oder Größe, die für die Formgebung bei der Herstellung von Kunststofferzeugnissen erzeugt wird, unabhängig davon, was ihre tatsächliche Verwendung ist. Der Anwendungsbereich ist grundsätzlich nicht identisch mit gehandhabtem „Mikroplastik“ im Sinne der REACH-Beschränkung zu synthetischen Polymermikropartikeln (REACH-VO Anhang XVII, Eintrag 78), kann aber zu Überschneidungen führen.

 

27.11.25
BB

Stock-Foto ID: 2020441679 Nahaufnahme von männlichen Händen, die Plastikgranulat halten