VerpackDG veröffentlicht

Grundsätzlich tritt es in Kraft an dem Zeitpunkt, ab dem die EU-Verpackungs-Verordnung (PPWR) gilt – am 12. August 2026. Im gleichen Atemzug erlischt die Gültigkeit des deutschen Verpackungsgesetzes. Einzelne Regeln folgen später.

Der Artikel 1 beinhaltet das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – VerpackDG). Achtung! Der Artikel 4 enthält bereits die ersten Änderungen des VerpackDG zu Kunststofftragetaschen, Einwegbechern etc.

Interessante Änderungen finden sich zum Einwegkunststofffondsgesetzes in Artikel 5. Der mit dem Referentenentwurf zur Modernisierung des Umweltschutzes (UmoG-E und UmoV-E) vorgelegte Vorschlag, die Mengenschwelle für die Sachverständigenprüfung der Mengenmeldungen von 100 kg auf 10.000 kg ´raufzusetzt (vgl. UmoG-E Artikel 4 – vgl wip-News vom 14.07.26), wird kurzer Hand eingeführt. Dadurch sollen etliche Unternehmen von der Prüfung der jährlichen Mengenmeldungen durch einen zugelassenen Sachverständigen befreit werden.

Auch das Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird in Artikel 2 sowie die Bioabfallverordnung mit Artikel 6 geändert.

Die Verweise auf das alte Verpackungsgesetz werden umgestellt auf das neue VerpackDG sowie neues Wording übernommen (vgl. Artikel 3) in der

Abfallbeauftragtenverordnung; zusätzlich wird die Definition der Transportverpackung mit der VerpackDG neu gefasst.

Anzeige- und Erlaubnisverordnung

Entsorgungsfachbetriebeverordnung

GewerbeabfallVO

Einwegkunststoffverbotsverordnung

Einwegkunststofffondsgesetz

Umweltstatistikgesetz; zusätzlich wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister sowie die Pfandabwickler und die Landesbehörden verpflichtet, Namen, Anschriften und Steuernummern an die statistischen Ämter der Länder weitzugeben.

AK
22.7.26