Acrylamid – Informationspflichten ab sofort?

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat Acrylamid in die Kandidatenliste für das Stoff-Zulassungsverfahren unter REACH aufgenommen. Damit besteht für Acrylamid ab sofort eine Informationspflicht gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung. Diese Pflicht trifft Lieferanten von Erzeugnissen, die Acrylamid zu mehr als 0,1 Massenprozent enthalten gegenüber ihren Abnehmern.

Grundsätzlich könnte diese Pflicht auch Kunststoffrecycler treffen. Nach erster Prüfung enthalten Polymere auf Basis von Acrylamid einen Restmonomergehalt von weniger als 0,1 Massenprozent, so dass die Informationspflicht hierfür nicht greift. Bei der Wiederverwertung (Recycling) dieser Polymere kann ein Abbau der Polymere erfolgen. Nach erster Literaturrecherche entsteht bei diesem Abbau jedoch kein Acrylamid, sondern es entstehen Oligomere. Damit dürfte auch für diese wiedergewonnenen Polymere keine Informationspflichten bestehen.


Es läuft bereits seit längerem ein Rechtsstreit über die grundsätzliche Aufnahme von Acrylamid in die Kandidatenliste. Die Kläger (Polyelectrolyte Producers Group, Belgien, und SNF SAS, Frankreich), argumentieren u. a., dass Acrylamid nur als Zwischenprodukt eingesetzt wird und deshalb von der Zulassungspflicht nach Titel VII der REACH-Verordnung grundsätzlich ausgenommen ist.