Änderungen bei den Kennzeichnungspflichten

Die 4. Anpassungsverordnung zur CLP-VO (VERORDNUNG (EU) Nr. 487/2013 DER KOMMISSION vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt) ist am 1. Juni 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 149 veröffentlicht worden.

In der CLP-Verordnung wurde das weltweit harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals – GHS) der Vereinten Nationen (UN) berücksichtigt. Die Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften des GHS werden auf UN-Ebene in regelmäßigen Abständen überprüft.Die geänderten Regelungen gelten für Stoffe ab dem 1. Dezember 2014 und für Gemische ab dem 1. Juni 2015. Davon abweichend dürfen Stoffe schon vor dem 1. Dezember 2014 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 nach diesen neuen Rege-lungen eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Demgegenüber brauchen Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Dezember 2016 nicht gemäß dieser Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt werden. Für Gemische gilt entsprechend, dass diese nicht vor dem 1. Juni 2017 nach dieser Verordnung neu gekennzeichnet oder umverpackt werden müssen, soweit sie vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht worden sind. Inhaltlich enthält die vierte ATP u. a.

  • einige Anpassungen der CLP-VO an das UN-GHS bei explosiven Stoffen und bei Gasen
  • Änderungen von einigen P-Sätzen
  • eine konsolidierte Fassung für Aerosole
  • eine Klarstellung der Verwendung des Satzes „metallkorrosiv“ sowie
  • Ausnahmen von der Kennzeichnung für Kleingebinde

4. Anpassungsverordnung zur CLP-VO (VERORDNUNG (EU) Nr. 487/2013 DER KOMMISSION vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt – 4. ATP)

Erstellt am 19.6.2013