Anordnen von Schichtarbeit

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (30. Juli 2009 – 7 Sa 571/09) bestätigt die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das Direktionsrecht des Arbeitgebers auch das Recht umfasst, Schichtarbeit anzuordnen bzw. eine solche Anordnung rückgängig zu machen. Achtung: Diese Möglichkeit entfällt, wenn dem Arbeitnehmer eine bestimmte Lage der Arbeitszeit vertraglich zugesagt ist.

I Sachverhalt

Ein Arbeitgeber hatte einen Betriebsteil von Wechselschichtarbeit auf Normalschichtarbeit umgestellt. Ein Arbeitnehmer war der Auffassung, er schulde vertraglich auch weiterhin Wechselschichtarbeit und machte mit seiner Klage die nicht mehr ausgeglichenen tariflichen Schichtzulagen geltend.



II. Entscheidung

Das LAG führte aus, mangels einer im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarung habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, nur im Schichtdienst eingesetzt zu werden. Fehle es an einer solchen Regelung, verbleibe es bei dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht. Zu dessen klassischen Inhalten zähle, die zeitliche Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit hierüber im Arbeitsvertrag oder in anderen, das individuelle Arbeitsverhältnis regelnden Bestimmungen eine Festlegung nicht getroffen sei. Zum Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers gehöre auch, ob Schichtarbeit zu leisten sei oder nicht.



III. Bewertung / Folgen der Entscheidung

Das Urteil bestätigt die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das Direktionsrecht des Arbeitgebers auch das Recht umfasst, Schichtarbeit anzuordnen bzw. eine solche Anordnung rückgängig zu machen, sofern dem Arbeitnehmer keine bestimmte Lage der Arbeitszeit vertraglich zugesagt ist.
 

Quelle: ChemieNord aktuell – Recht 23/2010 vom 08.11.2010