Arbeitsverhältnisse richtig befristen

Auch minimale Rechenfehler führen zur Unwirksamkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses! Verrechnet sich der Arbeitgeber beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages hinsichtlich der Befristungsdauer, so kann er den Vertrag nicht wirksam anfechten. Sobald der Vertrag den Zwei-Jahres-Zeitraum nach § 14 Abs. 2 TzBfG auch nur um einen Tag überschreitet, gilt dieser als unbefristet geschlossen.

Hinweise zur Fristenberechnung:Die vorliegende Entscheidung des der LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. April 2013 – 2 Sa 237/12 verdeutlicht einmal mehr, welche Risiken für den Arbeitgeber lauern, wenn er von dem Rechtsinstitut der Befristung Gebrauch macht. Eine der vielen Gefahrenquellen stellt dabei die Berechnung von Fristen in Arbeitsverhältnissen dar. Hier schleichen sich in der Praxis – so offenbar auch im vorliegenden Fall – nicht selten Rechenfehler ein. Eine Ursache hierfür mag in der fehlerhaften Anwendung der gesetzlichen Regeln zur Berechnung von Fristen in Arbeitsverhältnissen liegen.Die Berechnung von Fristen in Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den Auslegungsregeln der §§ 187, 188 BGB. Den Beginn einer Frist regelt § 187 BGB. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB wird in dem Falle, in welchem für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend ist, bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Nach § 187 Abs. 2 BGB wird in dem Fall, in welchem der Beginn eines Tages für den Anfang einer Frist maßgebend ist, dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Die Bestimmung des Endes einer Frist, welche nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt ist, richtet sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Danach endet eine Frist im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.Fällt beispielsweise ein Ereignis, von dem eine Ein-Monatsfrist abhängt, in den Lauf des 6. Januar, ist Fristende der Ablauf des 6. Februar. Im Falle des 187 Abs. 2 BGB endet die Frist hingegen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Ist beispielsweise der Beginn des 6. Januar für den Anfang einer Ein-Monatsfrist maßgebend, endet die Frist bereits mit Ablauf des 5. Februar.Bei Bestimmungen des Beginns eines Arbeitsverhältnisses – u. a. bei der Berechnung der zulässigen Dauer der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG – ist grundsätzlich §187 Abs. 2 BGB anzuwenden. Es scheint zwar so, als ob der Beginn eines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitsaufnahme gekennzeichnet ist, also durch ein Ereignis, welches in den Lauf eines Tages fällt. Trotzdem ist § 187 Abs. 1 BGB nicht anzuwenden. Rein rechtlich gesehen ist nämlich der Beginn des Tages, an welchem das Arbeitsverhältnis aufgenommen wird, auch der Beginn des Arbeitsverhältnisses (ArbG Freiburg, Urteil vom 13. Juli 1954 – II Ca 756/54). Soll beispielsweise ein Arbeitsvertrag für die zulässige Höchstdauer von zwei Jahren sachgrundlos befristet werden und soll das Arbeitsverhältnis am 1. August 2013 beginnen, so endet das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2015.Für die Berechnung des Beginns von Kündigungsfristen in Arbeitsverhältnissen gilt hingegen § 187 Abs. 1 BGB: Sie laufen ab jenem Tag, der dem Zugang des Kündigungsschreibens folgt. Soll beispielsweise ein Arbeitsvertag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden und soll die Kündigung mit Wirkung zum 31. August 2013 ausgesprochen werden, so darf die Kündigung nicht erst am 1. August 2013, sondern muss spätestens am 31. Juli 2013 zugehen.

Erstellt am 31.8.2013