COVID-19-Arbeitszeitregeln

Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz für den Zeitraum vom 10. April bis 31. Juni 2020 zugelassen.

Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat per Verordnung die Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie eingeräumt.Es sind Ausnahmen von den Höchstarbeitszeiten, den Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen geregelt.  Diese Ausnahme kommt in der Kunststoffbranche in Betracht für das Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von
a) Waren des täglichen Bedarfs,
b) Arzneimittel, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln,
c) Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden,
d) Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der in den Buchstaben a) bis c) genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind.

BB
15.4.20