COVID-19 Maßnahmengesetz

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht am 27. März 2020 durchgewunken.

Die einzelnen Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten – zum Teil rückwirkend – in Kraft.Der Bundesrat hat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht am 27. März 2020 durchgewunken. Die einzelnen Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten – zum Teil rückwirkend – in Kraft.Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht




Insolvenzverfahren vermeiden



Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sind eingeräumt. Justizministerium will im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängern. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize sorgen dafür, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.



Kleinstunternehmen erhalten ein Leistungsverweigerungsrecht



Die Erfüllung von Ansprüchen aus vor dem 8. März 2020 geschlossenen Dauerschuldverhältnissen kann verweigert werden. Als Kleinstunternehmer gilt, wer weniger als 10 Beschäftigte und weniger als 2 Mio. EUR Jahresumsatz/ Bilanzsumme hat. Ferner müssen Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückgehen, dazu führen, dass das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Der Ansprüche muss aus einem „wesentliche Dauerschuldverhältnisse“ bestehen, d.h. aus Verträgen, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind (z.B. Pflichtversicherungsbeiträge).Der Gläubiger darf nicht unzumutbar betroffen sein durch die Leistungsverweigerung.

Erleichterungen im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im Umwandlungsrecht



Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. So kann beispielsweise eine Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung virtuell – ohne Präsenz der Aktionäre – durchführen. Erleichterungen sind auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren vorgesehen.BB
Stand:1.4.2020