Deutsches Gesetz zur Durchführung von REACH

Das REACH-Anpassungsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt Teil I auf Seite 922 ff. (Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) 1907/2006 vom 20. Mai 2008) veröffentlicht. Es gilt seit dem 1. Juni 2008.

Dieses Gesetz regelt die nationalen Zuständigkeiten im Stoffrecht neu und enthält Sanktionsnormen bei Verstößen gegen die REACH-Verordnung. Ferner werden zahlreiche Vorschriften aus dem deutschen Stoffrecht gestrichen, die aufgrund der REACH-Verordnung nicht mehr erforderlich sind. Die bisherige Anmeldestelle für Neustoffe in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin heißt künftig „Bundesstelle für Chemikalien“. Diese ist nationale Auskunftsstelle.


Die Auskunftsstelle muss laut Gesetz die Beratung zu REACH gebührenfrei vornehmen. Sie unterliegt der Fachaufsicht des Bundesumweltministeriums. Nach diesem Gesetz ist es u. a. strafbar, vorsätzlich nicht registrierte Stoffe herzustellen oder zu importieren, für die keine Übergangsfristen gelten. Gleiches soll für bewusst falsche Angaben in Registrierungsdossiers oder Zulassungsanträgen gelten. Bei fahrlässigen Verstößen liegen keine Straftatbestände sondern lediglich Ordnungswidrigkeit vor.



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