EEG – Besondere Ausgleichsregelung und Antragsverfahren

Grundsätzlich zahlt jeder Verbraucher mit dem Strompreis auch einen Betrag für Erneuerbare Energien – die EEG-Umlage. In Ausnahmefallen können diese Kosten mit der „Besonderen Ausgleichregelung“ gesenkt werden.

Das Ziel der „Besonderen Ausgleichsregelung“ ist die Senkung der Stromkosten mittels Begrenzung der EEG-Umlage und der Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen in Deutschland (§ 40 Satz 2 EEG). Als „stromintensives“ Unternehmen gelten grundsätzlich die Unternehmen, die einen Stromverbrauch von mehr als einer Gigawattstunde (bislang 10 GWh) an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Antragstellung  haben und bei denen zusätzlich die Stromkosten mehr als 14 Prozent (bislang 15%) der Bruttowertschöpfung des Unternehmens ausmachen.


Wenn diese Regelung  für das Jahr 2012 geltend gemacht werden soll, so muss bis zum 30.06.2012 bzw. bei neu gegründeten Unternehmen bis zum 30.09.2012 ein vollständiger Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist ohne die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.


Informationen können dem Merkblatt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes entnommen werden.


Fragen beantwortet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Homepage:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Telefon: +49 6196 908 – 666
Telefax: +49 6196 908 – 550
E-Mail: eeg.ausgleich@bafa.bund.

Erstellt am 27.03.2012