Einsichtsrechte für Arbeitnehmer in die Personalakte

Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte.

Diesen Anspruch leitet das Bundesarbeitsgericht (BAG) aus der nachwirkenden Schutz- und Rücksichtnahmepflicht für Arbeitgeber her. Unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung besteht dieser nachvertragliche Anspruch für Arbeitnehmer (gem. § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG).Zufolge des BAG, setze dieser Anspruch keine Darlegung eines konkret berechtigten Interesses für den Arbeitnehmer voraus. Der Arbeitnehmer könne seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unwichtiger Daten in seiner Personalakte nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis habe. Schon das begründe ein Einsichtsrecht.


Abgelehnt hat das BAG allerdings den Anspruch auf Herausgabe der Personalakte, der mit der Klage ebenfalls geltend gemacht wurde. Hierfür sei keinerlei Anspruchsgrundlage ersichtlich.