Elektronische Lohnsteuerkarte – Start ab 2013

Am 1. Januar 2013 startet das elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren. Es soll eine 12 Monate umfassenden Nichtbeanstandungsphase eingerichtet werden.

Voraussichtlich zum 1. November 2012 wird der erstmalige Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für die Arbeitgeber möglich sein, so dass vorschüssig rechnende Unternehmen und Behörden die ELStAM ihre Beschäftigten rechtzeitig abrufen können. Mit dem neuen Verfahren wird der sinnvolle Übergang von der Papier-Lohnsteuerkarte hin zu einem papierlosen elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren geschafft, der sowohl Arbeitgeber als auch Finanzverwaltung entlasten soll.


Die Arbeitgeber haben sich wiederholt gegenüber der Finanzverwaltung von Bund und Ländern für eine Intensivierung der Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum bevorstehenden Start des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahrens eingesetzt. Erst jetzt ist indirekt durch eine Prüfbitte des Bundesrats in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2013 offiziell bekannt geworden, dass bereits Ende April 2012 von der Finanzministerkonferenz beschlossen wurde, den geplanten Verfahrensstart ab 1. Januar 2013 mit einer von drei auf zwölf Monaten gestreckten Umsetzungsphase bzw. Nichtbeanstandungsphase zu kombinieren (vgl. Drucksache 302/12 unten). Durch die verlängerte Umsetzungsfrist will die Finanzverwaltung insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen den Verfahrenseinstieg und die damit verbundenen Umstellungen bei den betrieblichen Abläufen erleichtern.


Angesichts des näher rückenden Verfahrensstarts ist nunmehr eine deutliche Intensivierung der Informationsarbeit der Finanzverwaltung erforderlich. Hierzu hat die BDA zusammen mit sieben anderen Spitzenverbänden der deutschen gewerblichen Wirtschaft eine gemeinsame Eingabe an die Finanzverwaltung von Bund und Ländern gerichtet und dabei drei Aspekte aufgegriffen.

  • Kurzfristig sollte eine belastbare, offizielle Information über die gestreckte Einführungsfrist beim Start des Abrufverfahrens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erfolgen.
  • Der gesetzlich verpflichtende Start zum Abruf der ELStAM zum 1. Januar 2013 sollte durch eine gestreckte Einführungsfrist (so genannte Nichtbeanstandungsregelung) von 12 Monaten ergänzt werden.
  • Die Finanzämter sollten gemäß § 52b Abs. 9 EStG rechtzeitig vor dem Start des Verfahrens (also im 3. Quartal 2012) an die Arbeitnehmer ein Schreiben mit den für den Verfahrensstart am 1. Januar 2013 zur Verfügung stehenden ELStAM-Daten verschicken.

Drucksache 302/12 (Beschluss)

Erstellt am 30.07.2012