Elternzeit – Kein Sonderkündigungsschutz bei „anderem Arbeitgeber“

Das BAG hat erstmals in der Entscheidung vom 2. Februar 2006 festgestellt, dass der Sonderkündigungsschutz eines Arbeitnehmers während der Inanspruchnahme der Elternzeit (§ 18 BErzGG) nicht auf ein „anderes“ Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.

Die klagende Arbeitnehmerin nahm während ihres Vollzeitarbeitsverhältnisses Elternzeit in Anspruch. Während dieser Elternzeit war sie mit einem befristeten Arbeitsvertrag für einen anderen Arbeitgeber, den Beklagten, in Teilzeit tätig. Der Beklagte kündigte der Klägerin das Arbeitsverhältnis. Die Klägerin ist der Auffassung, diese Kündigung sei in der Elternteilzeit aufgrund von § 18
Bundeserziehungsgeldgesetzes BErzGG

unzulässig. Der beklagte Arbeitgeber wendet hiergegen ein, die Klägerin könne sich nicht auf diesen Sonderkündigungsschutz berufen, da er nicht für „andere“ Arbeitgeber gelte.


Dieser Ansicht ist auch das BAG. Die Kündigung ist nicht nach § 18 BErzGG unwirksam, da die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes wegen Elternzeit im Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Beklagten nicht vorliegen.
Die Klägerin könne für sich einen Sonderkündigungsschutz gemäß § 18 Abs. 1 BErzGG nicht in Anspruch nehmen. Dieser Sonderkündigungsschutz setze voraus, dass der gekündigte Arbeitnehmer bei dem kündigenden Arbeitgeber Elternzeit in Anspruch genommen hat. Diese Voraussetzungen lägen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Zweit-Arbeitgeber jedoch gerade nicht vor.
Dieses Ergebnis werde auch durch den systematischen Zusammenhang der § 15 ff. BErzGG bestätigt. Die gesetzliche Regelung der Elternzeit diene insbesondere dazu, den Bestand des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit zu wahren und es gleichzeitig den Eltern zu ermöglichen, sich ihren Kindern zuwenden zu können. Aus diesem Grund werde dem Arbeitnehmer durch § 15 BErzGG die Möglichkeit des Eingehens eines anderen (zweiten) Arbeitsverhältnisses eröffnet, weil hierdurch die Gewährung der Elternzeit in dem geschützten (ersten) Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt werde. Vielmehr ermögliche die Inanspruchnahme der Elternzeit im Erstarbeitsverhältnis gerade erst die Begründung des „anderen“ Zweit-Arbeitsverhältnisses. Aus dieser Systematik ergebe sich, dass die Regelungen des Sonderkündigungsschutzes für das Zweit-Arbeitsverhältnis nicht gelten.

– 2 AZR 596/04 –
Bearbeiter: RAin Wichert