Entziehung der Datenschutztätigkeit nur über Teilkündigung
Die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten gehört zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers und kann damit nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam entzogen werden. Wie weit das Urteil Auswirkungen auf die Absetzung anderer, gesetzlich vorgeschriebener Betriebsbeauftragte, wie z.B. Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragte, entfaltet, bleibt abzuwarten.
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