„Erzeugnis“ nach REACh
Urteil des Gerichtshofs
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in einem Urteil vom 10. September 2015 – Rechtssache C 106/14 – klar, dass jedes Erzeugnis, auch wenn es Bestandteil eines zusammengesetzten Produkts wird, unter die fragliche Unterrichtungs- und Informationspflicht nach der REACh-VO fällt, wenn das Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent enthält. Ein Erzeugnis geht nicht in dem zusammengesetzten Produkt – in dem neuen Erzeugnis – auf, es bleibt auch verbaut ein eigenes Erzeugnis.
Aus Begriffsbestimmung des EuGH folgt, dass sich die Einstufung eines Gegenstands als „Erzeugnis“ im Sinne der REACh-Verordnung auf drei Elemente stützt.
Beispiel:
Inhalt der Informationspflicht (Art. 33 Abs.1 REAChVO):
Folge:
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11.11.2015
BB