„Erzeugnis“ nach REACh

Urteil des Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in einem Urteil vom 10. September 2015 – Rechtssache C 106/14 – klar, dass jedes Erzeugnis, auch wenn es Bestandteil eines zusammengesetzten Produkts wird, unter die fragliche Unterrichtungs- und Informationspflicht nach der REACh-VO fällt, wenn das Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent enthält. Ein Erzeugnis geht nicht in dem zusammengesetzten Produkt – in dem neuen Erzeugnis – auf, es bleibt auch verbaut ein eigenes Erzeugnis.



Aus Begriffsbestimmung des EuGH folgt, dass sich die Einstufung eines Gegenstands als „Erzeugnis“ im Sinne der REACh-Verordnung auf drei Elemente stützt.


  • ausschließlich auf Gegenstände, die ein „Herstellungsverfahren“ durchlaufen haben; ≠ Gegenständen im Naturzustand
  • durch dieses Herstellungsverfahren muss der Gegenstand „eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt“ abgesehen von sonstigen, insbesondere physikalischen oder chemischen Eigenschaften erhalten
  • diese aus einem Herstellungsverfahren hervorgegangene Form, Oberfläche oder Gestalt muss die Funktion des Gegenstands in größerem Maß bestimmen als die chemische Zusammensetzung.




  • seine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt, die seine Funktion in größerem Maß als die chemische Zusammensetzung bestimmt, wird verändert
  • der Gegenstand wird zu Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12.



Beispiel:










Inhalt der Informationspflicht (Art. 33 Abs.1 REAChVO):


Folge:














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11.11.2015
BB