Fachkraft für Arbeitssicherheit

Jeder Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (vgl. § 5 Absatz 1, § 6 ASiG) schriftlich zu bestellen und ihnen die aufgeführten Aufgaben zu übertragen, soweit dies im Hinblick auf die dort genannten Kriterien erforderlich ist.

Die konkrete Umsetzung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2, die verschiedene Betreuungsmodelle bietet. Spätestens ab 10 Beschäftigten sollte sich ein Unternehmen um dieses Thema kümmern.Auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) finden Sie eine Auswahl an Handlungshilfen, beispielsweise zur Arbeitszeitgestaltung, zur Gefährdungsbeurteilung und zur Erfassung psychischer Belastungen. Dort ist auch alles Wichtige über die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeführt: dies beinhaltet Informationen zu Rahmenbedingungen, Inhalten und Struktur der Ausbildung sowie eine aktuelle Liste der Bildungsträger.

Unter anderem hat die BAuA auf ihrer Webseite neue Fragen und Antworten rund um die Ausbildung und die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit veröffentlicht.

BB
15.04.2016