Forschungsförderung

Forschungszulagengesetz – FZulG

Die offizielle Textfassung des vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossenen Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) liegt vor. Der Anspruch auf Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Die Aufwendungen aus 2020 können erstmalig für eine Forschungszulage eingebracht werden. Die Forschungszulage kann nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wurde.Leider ist bis jetzt nicht klar, welche Daten tatsächlich für einen Antrag auf Forschungszulagen eingereicht werden müssen. Die Umsetzungsnotwendigkeiten sollen so praxistauglich wie möglich gestaltet werden. Welche Aufwendungen grundsätzlich förderfähig sind und in welcher Höhe, kann § 3 des FZulG entnommen werden.