Forschungszulagengesetz (FZulG)

Der Deutscher Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung am 7.11.19 beschlossen (Bundestags Drs. 19/10940).

Die Beschlussfassung des Bundesrats ist für den 29. November vorgesehen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten.Der auf die chemisch-pharmazeutische Industrie entfallende Anteil der steuerlichen Forschungsförderung liegt in der Größenordnung von 125 Millionen Euro jährlich. Damit verdoppelt sich die staatliche Forschungsförderung der Branche, denn die steuerliche Forschungsförderung kommt zu der rund 150 Millionen Euro jährlich umfassenden Projektförderung (rund 100 Millionen Euro nationale und gut 50 Millionen Euro EU-Mittel) hinzu.Das Gesetz hat folgende Eckpunkte:-        Unternehmen aller Größen können die Förderung nutzen.-        Gefördert werden die Personalkosten. Der Fördersatz liegt bei 25 Prozent.-        Das Fördervolumen ist auf maximal 500.000 Euro je Unternehmen jährlich begrenzt.-        Bei Auftragsforschung erhält der Auftraggeber die Forschungszulage.

Die Bundesregierung beabsichtigt durch gezielte Maßnahmen im Unternehmenssteuerbereich wachstumsfreundliche und faire steuerliche Rahmenbedingungen sicherzustellen. Durch diese steuerliche Forschungsförderung will die Bundesregierung erreichen, dass insbesondere die kleinen und mittelgroßen Unternehmen vermehrt in Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. Es wird eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Form einer Forschungszulage eingeführt. Die Einführung einer steuerlichen Förderung könnte alternativ als Förderung über eine Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage oder als Steuergutschrift im Rahmen der Veranlagung durch Verrechnung mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ausgestaltet werden.