Grenzwerte für PAK

Gummi- und kunststoffhaltige Verbraucherprodukte dürfen in Zukunft nur noch minimale Spuren krebserregender polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe – kurz PAK – enthalten.

Dazu zählen vor allem Spielzeug- und Sportartikel sowie Werkzeuge. Enthalten diese Produkte eines der acht krebserregenden PAK mit einem Gehalt von mehr als 1 mg/kg, so sind sie ab dem 27.12.2015 verboten. Um die neuen Grenzwerte einzuhalten, müssen die Hersteller bis zum Jahresende 2015 ihre Produktionsprozesse optimieren – das gilt auch für Importprodukte, in denen häufig PAK nachgewiesen werden. PAK stehen seit Jahrzehnten wegen ihrer besorgniserregenden Eigenschaften im Fokus von Wissenschaft und Öffentlichkeit: Unabhängige Labore weisen regelmäßig hohe PAK-Gehalte in vielen Alltagsprodukten nach. Um die menschliche Gesundheit vor den Gefahren vor PAK zu schützen, legte die EU nun erstmalig Grenzwerte für zugängliche Kunststoff- oder Gummiteile von Erzeugnissen fest. Alltagsprodukte mit einem Gehalt von mehr als 1 mg/kg eines der acht krebserregenden PAK sind ab dem 27.12.2015 verboten. Dies legt der neue Eintrag im Anhang XVII der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 fest. Für Spielzeug und Babyartikel gilt dann der noch strengere Grenzwert von 0,5 mg/kg. Die Hersteller der betreffenden Produkte haben nun zwei Jahre Zeit, ihre Produktionsprozesse zu optimieren, um den PAK-Gehalt zu senken und die Grenzwerte dauerhaft einzuhalten. Auch die Importeure der betreffenden Artikel müssen sich ab Ende 2015 an diese Grenzwerte halten.PAK sind ein natürlicher Bestandteil von Kohle und Erdöl. Solche Kohlenwasserstoffe bilden sich, wenn Kohle und Erdöl bei Verarbeitungsprozessen unvollständig verbrennen. Sie kommen in Teerölen vor, die aus Kohle hergestellt werden, ebenso wie in bestimmten Ölen, die bei der Erdölverarbeitung entstehen. Diese Öle werden zum Weichmachen und zur Schwarzfärbung von Gummi und elastischen Kunststoffen eingesetzt. Verwendet werden sie beispielsweise in Spiel-, Werkzeug- und Fahrradgriffen, Schuhen oder Sportartikeln. Besorgniserregend sind vor allem die PAK, die nachweislich krebserregend sind. Beim normalen Gebrauch der Produkte können PAK über die Haut, den Haut, den Mund oder die Lunge in den Körper gelangen.VERORDNUNG (EU) Nr. 1272/2013 DER KOMMISSION vom 6. Dezember 2013
zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlament und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (ABl. L 328/69 vom ) 7.12.2013 LAchtung: Die deutsche Fassung ist fehlerhalt. Es wird ein Grenzwert von 0,1 mg/kg statt 1 mg/kg im Absatz 5 des Beschränkungseintrags 50 genannt. Die Fassung des Beschlusses des REACH-Regelungsausschusses sowie die englische und die französische Fassung enthalten den korrekten Wert von 1 mg/kg. Das BMU setzt sich bei der Europäischen Kommission für eine Korrektur der deutschen Sprachfassung ein. Erstellt am 1.1.2014