Hinweise zum Sicherheitsdatenblatt
Die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 220 „Sicherheitsdatenblatt“ wurde neu gefasst.
Grundlage für diese Bekanntmachung und für die Erstellung und Übermittlung von SDB sind Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in Verbindung mit § 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), sowie die „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern“ der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Diese Bekanntmachung ergänzt die „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdaten-blättern“ der ECHA um nationale Anforderungen, denen bei der Erstellung von Si-cherheitsdatenblätter (SDB) Rechnung getragen werden soll, sofern sich diese auf Stoffe oder Gemische beziehen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Diese Bekanntmachung gilt für SDB, die vor dem 1. Juni 2015 erstellt bzw. überarbeitet werden oder wurden (Ablauf der Übergangsfrst aus der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen – CLP-Verordnung).
Erstellt am 17.08.2013