Informationspflichten für Erzeugnisse

Auch Lieferanten von Erzeugnissen haben unter REACH besondere Informations- und Mitteilungspflichten. Wenn das Erzeugnissen mehr als 0,1 Prozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes (SVHC- substances of very high concern)) enthält, muss die Lieferkette informiert werden.

Der „Leitfaden für Lieferanten von Erzeugnissen“  steht jetzt auf Deutsch als Hilfestellung zur Verfügung.Vorsichtig: Streitig ist worauf sich die Massenprozentangabe bezieht.Beispiel: Der Gummigriff eines Fahrradlenkers ist unstreitig ein Erzeugnis. Liegt der Anteil des SVHC-Stoffes über der Massengrenze von 0,1%, muss der Grifflieferant seinen Informationspflichten nachkommen. Wird der Griff im Fahrrad – neues Erzeugnis – verbaut, dürfte der Anteil von eingetragenen SVHC-Stoffen am Fahrrad unter 0,1% liegen. Den Fahrradlieferanten treffen keine Informationspflichten mehr. So die zuständige Behörde der EU – die ECHA. Einige Staaten -Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich und Schweden sowie Norwegen – weichen davon ab und bleiben bei der Bezugsgröße des Griffs, getreu dem Motto „Einmal ein Erzeugnis, immer ein Erzeugnis“. Auch den Fahrradhändler würden noch Informationspflichten treffen. Der Leitfaden greift die Position der Abweichler auf. Der Streit wird zur Zeit vor dem Europäischen Gerichtshof geklärt.