Kurzarbeit

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld im Schnellverfahren verabschiedet.

Die hiermit bezweckte Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt helfen, die aufgrund des Corona-Virus verursachten Arbeitsausfälle abzufedern und die Zeit bis zu einer Beruhigung der Situation zu überbrücken. Mit dem Gesetz wurden die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld separat beschlossen. Damit wird eine wichtige Arbeitgeberforderung umgesetzt und die notwendige Unterstützung der Unternehmen geschaffen.Dazu werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld folgendermaßen erleichtert:Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort. Die Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen hat „Zehn Fragen und Antworten zu Kurzarbeit“ zusammengestellt. Wie kann Kurzarbeit genutzt werden und welche Erleichterungen gelten seit Anfang März.