Lagerung von Gefahrstoffen

Die neue Technische Regel für Gefahrstoffe 510 (TRGS 510) „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern trifft übergreifende Regelungen zu den zulässigen Lagerorten und stellt Anforderungen an Lagerräume und an Lagerbehälter. Sie enthält ein für alle Gefahrstoffe gültiges, einheitliches Zusammenlagerungskonzept.

Der Hauptteil der TRGS 510 gilt ab 200 kg und legt für Kleinmengen in einem eigenen Anhang Mindestvorschriften fest, die grundsätzlich bei der Lagerung zu beachten sind. Die TRGS 510 fasst die bisherigen unterschiedlichen Lagervorschriften für Gefahrstoffe zusammen und berücksichtigt dabei neben den bisherigen Einstufungsvorschriften nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG und 1999/45/EG)) gleichberechtigt die Einstufungen nach der EU-Verordnung zum Globally Harmonised System (GHS) (1272/2008) sowie nach den Gefahrguttransportvorschriften.


Die TRGS 510 ersetzt die TRGS 514 und TRGS 515 zur Lagerung giftiger und sehr giftiger bzw. brandfördernder Stoffe.