Neue gesetzliche Regeln zum Abfall

Das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts wurde verabschiedet. Es tritt am 01.06.2012 in Kraft und wird das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ablösen.

Anstelle der bisherigen dreistelligen Hierarchie greift nunmehr eine fünfstellige. Sie legt die grundsätzliche Stufenfolge von erstens der Abfallvermeidung, zweitens der Vorbereitung zur Wiederverwendung zum gleichen Zweck, über das Recycling oder auch die werkstoffliche Verwertung, zur nächsten Stufe der sonstigen u.a. energetischen Verwertung und schließlich zur Abfallbeseitigung fest. Diese Hierarchie  ist nicht starr. Aus bestimmten Gründen, die grundsätzlich darzulegen sind, kann von dieser Hierarchie abgewichen werden.


Für den einen Fall, dass bei der energethischen Verwertung 11.000 kJ/kg erreicht werden,  stellt das Gesetz selbst eine Gleichordnung mit der stofflichen Verwertung her. Die Abgrenzung non der energethischen Verwertung zur Abfallbeseitigung dürfte sich in Richtung der enegethischen Verwertung leicht verschieben. Zukünftig ist nicht das Schadstoffpotential sondern die effiziente Substitution von Ressourcen ausschlaggebend.


Das Gesetz definiert das Ende der Abfalleigenschaft (vgl. § 5)  Hier sollen weitere Konkretisierungen noch folgen. Die Definition für den Kunststoffbereich wird zurzeit auf europäischer Ebene diskutiert. Ebenfalls gesetzlich definiert wird das Nebenprodukt (vgl. § 4) Auch hier fehlen noch Konkretisierungen.


Keine Entscheidung ist zur Wertstofftonne gefallen. Das Gesetz gibt allein die Ermächtigung, ein Wertstoffmanagement (Verpackung und stoffgleiche Nichtverpackung) zu etablieren.