Produktverbote – Abfallrechtliche Bewertung

Produktverbote sind das „schärfste Schwert“ des Gesetzgebers.

In einem Rechtsgutachten setzt sich der Berliner Abfallrechts-Experte Stefan Kopp-Assenmacher im Auftrag von fünf Kunststoffverbänden kritisch mit Produktverboten als Instrument des Abfallrechts auseinander und zeigt die verfassungs- und europarechtlichen Leitplanken für den Gesetzgeber auf.In der aktuellen Novelle des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist eine neue Ermächtigungsnorm in Planung, die die Bundesregierung ermächtigen soll, bestimmte Produkte zu verbieten, wenn „ihre Verwendung in erheblichem Umfang zur Vermüllung der Umwelt beiträgt und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden kann“ (§ 24 Nr. 4 b) KrWG-E). Diese weitreichende Ermächtigung und zukünftige Verordnungen auf ihrer Grundlage werfen verfassungsrechtliche Fragen auf, wie das aktuelle Rechtsgutachten zeigt.Es bestehen bereits Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage. Der Gesetzgeber muss darauf achten, dass er Wesentliches selbst regelt und nicht an die Exekutive delegiert. Deshalb gelten für die Bestimmtheit von Inhalt, Zweck und Ausmaß der geplanten Ermächtigung strenge Anforderungen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs „Vermüllung“ das Ausmaß der Delegation unklar bleibt und die Ermächtigung bereits verfassungsrechtlich bedenklich ist.

Verfassungsrechtliche Leitplanken für ProduktverboteIm Hinblick auf Verordnungen, welche auf Grundlage der Ermächtigung zukünftig erlassen werden könnten, zeigt das Gutachten die verfassungsrechtlichen „Leitplanken“ insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf. Durch Produktverbote werden regelmäßig die Grundrechte der Berufsfreiheit und der Eigentumsfreiheit sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen.Im Rahmen der Prüfung, ob ein spezifisches Produktverbot auf der Grundlage von § 24 Nr. 4 b) KrWG-E „verhältnismäßig“ ist, sei bereits problematisch, dass eine Vielzahl an Produkten grundsätzlich als „vermüllungsneigend“ zu bewerten seien. Greife sich der Verordnungsgeber aus dieser Menge ein einzelnes Produkt heraus, müsse er begründen und bewerten, wieso er gerade dieses spezifische Produkt verbietet. Produktverbote seien zudem stets nur als letztes Mittel (ultima ratio) in Betracht zu ziehen, weil sie den „schärfsten Eingriff“ in die Handlungsfreiheit darstellen. Es seien daher strenge Anforderungen an die Suche wirksamer Maßnahmen zu stellen, jedoch ohne Verbote auszusprechen. Infrage kommen etwa freiwillige Maßnahmen, Informationspflichten sowie verstärkte Kontrollen und schließlich höhere Bußgelder für das achtlose Wegwerfen.Vor diesem Hintergrund zeigt das Gutachten, dass Produktverbote als „nationale Alleingänge“ nur in wenigen, gut zu begründenden Einzelfällen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein werden. Sie sollten daher eine absolute Ausnahme bleiben.

AK
7.7.20