REACh-Beschränkungen

Für weitere CMR-Stoffe gelten Beschränkungen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung, zum Teil ab sofort.

Im Europäischen Amtsblatt ist die Verordnung (EU) Nr. 317/2014 vom 27.03.2014 zur Änderung der REACH-Verordnung hinsichtlich der Beschränkung von CMR-Stoffen veröffentlicht worden. Diese Beschränkungen gelten auch für den Verkauf von Gemischen, die die genannten Stoffe in einer Konzentration enthalten, die die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte übersteigt.Die Änderungen in den Stofflisten des Anhang XVII greifen die durch die Verordnungen (EU) Nr. 618/2012 und (EU) Nr. 944/2013 erfolgten harmonisierten Einstufungen der CLP-Verordnung auf.

Bild: Dr. Tilman Reiner (BASF) – Formaldehyd – krebserzeugend 1b. Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0) wurde Ende 2013 vom REACH-Komitee der EU-Mitgliedstaaten neu als krebserzeugend 1b eingestuft. Mit der 6. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) zur CLP-Verordnung soll die Neueinstufung voraussichtlich Anfang April 2014 veröffentlicht werden. Die Einstufung könnte bereits April 2015 greifen, spätestens in 24 Monaten. Damit sind Kennzeichnungen für Gemische mit mehr als 0,1% Formaldehyd zu überprüfen. Neben verschiedenen anderen Auswirkungen würde dies auch zu neuen Emissionsgrenzwerten in der TA-Luft führen.

Erstellt am 6.4.2014