REACH: Noch mehr Stoffe in die Vorregistrierung

Nach Auffassung der ECHA gelten die Ausnahmeregelungen für

– reimportierte Stoffe (Artikel 2.7c)
– wieder gewonnene Stoffe (Artikel 2.7d)
– Monomere in Polymeren (Artikel 6.3) und
– Stoffe deren Freisetzung aus Erzeugnissen beabsichtigt ist (Artikel 7.6)

nach dem 1. Dezember 2008 nur für bereits registrierte Stoffe.

Eine Vorregistrierung dieser Stoffe reicht danach nicht aus. Da am 1. Dezember kaum Registrierungen vorliegen werden, sollten selbst eine Vorregistrierung für die „vorgschalteten Stoffe“ durchgeführt werden.

Beispiel: Ein Unternehmen reimportiert einen Stoff X. Selbst wenn der Hersteller den Stoff X vorregistriert hat, kann sich das Unternehmen nicht auf eine Befreiung von der Registrierung nach Artikel 2.7c REACH-Verordnung berufen. Um selbst den Stoff weiter auf dem Europäischen Markt zu veräußern, muss der Reimporteur den Stoff X vorregistrieren.

Die daraus entstehende weitere Datenflut bei der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) dürfte das sowieso bereits instabile System zur Vorregistrierung zusätzlich stark belasten. Die europäischen Chemieverbände kämpfen noch um Einsicht bei der ECHA. Welche Erfolgsaussichten das hat, ist nicht absehbar.

Pressemitteilung der ECHA >