REACH umsetzen – Infoblatt des VCI

Ein Infoblatt des Verbandes der Chemischen Industrie e.V. erläutert die Ausnahme von Abfällen in Art. 2 Abs. 2 der REACH-Verordnung. Danach müssen die Entledigungstatbestände nach Art. 1 der Abfallrichtlinie (2006/12/EG) erfüllt sein, um diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können.

Folglich können grundsätzlich alle Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse Abfälle sein und wären damit von REACH ausgenommen. Gleiches gilt auch für Abwässer und gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre, weil auch diese die Entledigungstatbestände erfüllen. Außerdem befasst sich das Infoblatt mit der Abgrenzung von Produkt, Nebenprodukt und Abfall und erläutert die Konsequenzen unter REACH, wenn aus Abfall ein Stoff oder Produkt wieder zurück gewonnen wird.


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