„REACh umsetzen“ – Infoblatt des VCI

Die REACh-Verordnung (EG Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, ABl.L 396 vom 30. Dezember 2006 S.1ff) tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Ein Infoblatt des Verbandes der Chemischen Industrie e.V. gibt einen Überblick über wichtige Fristen und Aufgaben der Unternehmen nach Inkrafttreten der REACh-Verordnung.



Für die Registrierung von Altstoffen sieht die Verordnung Übergangsfristen von bis zu elf Jahren vor, die sich im Wesentlichen an der produzierten oder importierten Stoffmenge orientieren. Damit diese Stoffe als „phase-in Stoffe“ die Übergangsfristen in Anspruch nehmen können, müssen sie vorregistriert werden. Im Rahmen der Vorregistrierung sind der neuen Europäischen Chemikalienagentur (EChA) im Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 30. November 2008 vorrangig Angaben zur Stoffidentität und zum Hersteller/Importeur zu liefern.








Ab dem 1. Juni 2008 entfällt die bisherige Regelungen für die Anmeldung neuer Stoffe nach der Stoffrichtlinie der EU. Ab diesem Datum müssen alle neuen Stoffe grundsätzlich nach dem REACh-System registriert werden.














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