REACH-Verwendungsverbote

Ein im Anhang XIV der REACH-Verordnung gelisteter Stoff darf nach einem bestimmten Übergangszeitraum grundsätzlich nicht mehr verwendet werden.

Für einzelne Verwendungsarten kann allerdings eine Zulassung beantragt werden. Die Zulassung beinhaltet dann Bedingungen für Verwendung bzw. Vermarktung zur Verwendung. Der Stoff ist in Folge nur für diese zugelassenen Verwendungen noch rechtmäßig nutzbar. Zur Zeit stehen 31 Stoffe auf dem Anhang XIV, u.a. Cr(VI)-Verbindungen, wichtig für Oberflächenbehandlungen, und Formaldehyd-Varianten.


Für die folgenden 7 Stoffe wurden 29 Zulassungsanträge für insgesamt 47 Verwendungen gestellt. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat dafür eine öffentliche Konsultation gestartet.
• Kaliumdichromat (CAS-Nr. 7778-50-9)
• Natriumdichromat (CAS-Nr. 7789-12-0 & 10588-01-9)
• Chromtrioxid (CAS-Nr. 1333-82-0)
• Ammoniumdichromat (CAS-Nr. 7789-09-5)
• 1,2-Dichloroethan (EDC; CAS-Nr. 107-06-2)
• Bis(2-methoxyethyl)ether (Diglyme; CAS-Nr. 111-96-6)
• Formaldehyd, oligomeres Reaktionsprodukt mit Anilin (techn. MDA; CAS-Nr. 25214-70-4)


Die offizielle Konsultation läuft bis zum 22. Juni 2016. Zur Konsultation gelangen Sie hier.Achtung: Die beantragte Verwendung kann sehr tief die Wertschöpfungskette nach unter reichen. Spätestens dort, wo Sicherheitsdatenblätter die eigene Verwendung nicht erwähnen, sollte ein Verwender mit den Antragstellern der Zulassung/ dem Zulieferer in Verbindung treten.



Anhang XIV der REACH-VO mit verbotenen Stoffen, Fristen und Zulassungsstatus



BB
4.05.2016