SCIP-Datenbank

Meldung für Verpackung

Ein Lieferant ist dazu verpflichtet, seinen Abnehmern, und auch auf Anfrage den Verbrauchern, Auskunft darüber zu geben, ob im gelieferten Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent Substances of Very High Concern (sog. SVHC der REACH-Kandidatenliste) enthalten sind (Artikel 33 der REACH-Verordnung). Seit dem 5. Januar 2021 besteht jetzt die Pflicht für Lieferanten, solche Erzeugnisse in der bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu melden (§16 f Chemikaliengesetz). Auch für Verpackungen gilt diese Pflicht. Sie sind nach der REACH-Terminologie ein Erzeugnis.Der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V. erklärt für seine Mitglieder, dass auch unter Berücksichtigung der neuesten Erweiterung der REACH-Kandidatenliste vom 25.06.2020, keine SVHC mit einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung in den Fässern, Kanistern oder IBCs aus Kunststoff der Mitglieder enthalten sind.

echa.europa.eu/de/scip