Stellenanzeige und Altersdiskriminierung

Ein Stellenangebot, in einem „jungen Team“ mitzuarbeiten, ist – nach Ansicht des LAG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2010 – 5 Sa 14/10 ein hinreichendes Indiz für eine Altersdiskriminierung. Die Entscheidung zeigt erneut, dass bei Formulierungen in Stellenanzeigen Vorsicht geboten ist. Jeder Hinweis auf eine bestimmte Altersklasse sollte unbedingt vermieden werden. Die entschädigung des abgelehnten Bewerbers wurde auf zwei Monatgehälter festgesetzt.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber hatte in einer Zeitung ein Inserat geschaltet, in dem es hieß „Wir bieten Ihnen …. die Möglichkeit, eigene Ideen und Vorstellungen in ein junges, erfolgreiches Team einzubringen.“ Der 55-jährige Kläger bewarb sich erfolglos auf diese Stelle. Nachdem eine jüngere Bewerberin eingestellt wurde, machte der abgelehnte Bewerber ein Schmerzensgeld i.H.V. 30.000 € (entsprechend einem Jahreseinkommen) geltend.



Entscheidung

Das LAG sah in dem Merkmal „junges Team“ in der Stellenausschreibung ein hinreichendes Indiz für eine Altersdiskriminierung. Der aufgrund dieser Indizwirkung darlegungs- und beweisbelastete Arbeitgeber hatte vorliegend nichts vorgetragen, was das Indiz entkräften konnte.


Die Höhe der Entschädigung begrenzte das Gericht allerdings auf zwei Monatsgehälter. Die darüber hinausgehende Klage wies es ab.